Wenn man in Dänemark wohnt und seinen Wohnsitz beim dänischen Einwohnermeldeamt gemeldet hat, hat man die Möglichkeit, für die Betreuung seiner Kinder Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu erhalten.
Die Kommune übernimmt alle Gebäudekosten der Kinderbetreuungsstätten sowie 75% der sonstigen Kosten. Dies gilt für alle Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren (Vorschulalter). Der Elternanteil an den Kosten wird einmal monatlich erhoben. Es wird Geschwisterrabatt gewährt, das heißt, man zahlt den vollen Preis für den teuersten Betreuungsplatz und den halben Preis für alle weiteren Kinder, die betreut werden.
Freiplatz bei der Kinderbetreuung
Es besteht die Möglichkeit eines Freiplatzes. Dies bedeutet, dass der Elternanteil an den Betreuungskosten um einen bestimmten Prozentsatz vermindert wird, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Diese Grenze wird einmal jährlich festgelegt, und man kann zwischen 5 und 100% Ermäßigung erhalten, je nach Einkommen. Weitere Informationen über das Freiplatzangebot erhalten Sie im Bürgerservice.
Bürgerservice
Telefon: +45 54 73 11 00
Telefonzeiten
Montag bis Mittwoch / 08.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag / 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag / 08.00 - 13.00 Uhr
Mail: borgerservice@guldborgsund.dk
Kinder mit speziellen Bedürfnissen
Sozialpädagogische Freiplätze werden vom Leiter einer Institution bewilligt, wenn besondere gesundheitliche oder soziale Umstände zu berücksichtigen sind. Sozialpädagogische Freiplätze werden jeweils für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, können aber verlängert werden, wenn die gesundheitliche oder soziale Situation des Kindes unverändert ist. Bei der Bewilligung eines sozialpädagogischen Freiplatzes wird zwischen der Institution und den Eltern eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, in der die Aufgabenverteilung bei der Betreuung des Kindes zwischen der Institution und den Eltern festgelegt wird.
Kinderbetreuung in anderen Kommunen
Wenn man einen Betreuungsplatz in einer anderen Kommune bekommen hat, leistet die Kommune, an der man seinen Wohnsitz hat, einen Zuschuss zum Elternanteil an den Betreuungskosten. Dieser Zuschuss kann jedoch in keinem Fall höher sein, als der Betrag, den die Kommune netto für die Betreuung des Kindes in der „eigenen Kommune“ ausgeben würde, und falls die Kommune, in der das Kind betreut wird, niedrigere Betriebskosten hat, kann man höchstens einen Zuschuss erhalten, der den Betriebskosten dieser Kommune entspricht.
Aktualisiert:
19. Dezember 2011